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Vorplanung

Rechtliche Grundlage ist das Bundesfernstraßengesetz


Die Vorplanung dient als konzeptionelle Planungsstufe vorrangig der Linienfindung beim Neubau von Bundesfernstraßen. Sie erfolgt in der Regel im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens (ROV) und schließt mit der Linienbestimmung ab. Die Vorplanung beginnt mit der Abgrenzung und Analyse des Planungsraumes, der alle aus verkehrlicher Sicht sinnvollen Varianten einschließen soll und der so groß sein muss, dass die erheblichen Wirkungen aller Planungsvarianten auf das Umfeld der künftigen Straße ermittelt werden können. Im Raumordnungsverfahren wird geprüft, ob die Straßenbaumaßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und ob sie diesbezüglich mit anderen raumbedeutsamen Planungen bzw. Maßnahmen abgestimmt sind (Raumverträglichkeitsprüfung). Die Gesamtabwägung über ein Vorhaben findet länderspezifisch im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens statt. Im Anschluss hieran erfolgt ein Linienbestimmungsverfahren durch das Bundesverkehrsministerium.

Für die in den Bedarfsplänen des Bundes (Bundesverkehrswegeplan) aufgenommenen Straßenbauvorhaben ist im Regelfall eine Linienbestimmung nach § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durchzuführen.

Gemäß Niedersächsischem Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in Verbindung mit der Raumordnungsverordnung ist für Vorhaben ein Raumordnungsverfahren voran zu stellen, wenn das Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat.

Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erforderlichkeit, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens erörtert.

Hierzu werden mögliche Linienführungen der Straßen als Varianten untersucht. Die bevorzugte Variante der Straßenbaubehörde wird in der Vorplanung weiter ausgearbeitet. Neben dem Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsstudie spielen unter anderem auch die Auswirkungen auf den Verkehr und Fragen nach der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Bürger und Behörden (Kreise, Kommunen, Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, Wasserverbände und andere) erhalten anschließend Gelegenheit, zu dem geplanten Projekt eine Stellungnahme abzugeben.

Die nach dem Ergebnis oben genannter Untersuchungen und der Anhörungen von Bürgern und Behörden auf der Grundlage eines Abwägungsprozesses am besten geeignete Linie (Variante) wird am Ende des Raumordnungsverfahrens landesplanerisch festgestellt und in dem sich anschließenden Linienbestimmungsverfahren durch das Bundesverkehrsministerium bestimmt. Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung verbindlich.

Der in den Plänen wiedergegebene Verlauf der Trassen dient in dieser Planungsstufe dazu, die raumordnerische Verträglichkeit zu überprüfen und beinhaltet noch einen relativ großen Planungsspielraum. In den sich anschließenden Planungsstufen wird die nur in ihrem generellen Verlauf (nach § 16 FStrG) bestimmte Linie mit Entwurfsfortschritt immer detaillierter. Abweichungen können sich insbesondere aus berechtigten Einwendungen im Planfeststellungsverfahren ableiten oder aus technischen, wirtschaftlichen oder ökologischen Verbesserungen ergeben. Auch ohne solche besonderen Verhältnisse sind Abweichungen noch innerhalb weniger hundert Meter möglich.

Die Entscheidung des Bundesverkehrsministeriums ist als verwaltungsinterne Regelung angelegt. Eine Wirkung im Außenverhältnis kommt ihr nicht zu. Dritte können die Entscheidung als solche daher auch nicht anfechten.



Ablauf der Vorplanung von der Linienfindung zur Linienbestimmung

Planungsauftrag
In den Bedarfsplänen des Bundes und des Landes werden jene Strecken, die neu gebaut oder mehrstreifig ausgebaut werden sollen, mit einer Dringlichkeitsstufe versehen. Gleichzeitig enthält der Bedarfsplan einen gesetzlichen Planungsauftrag an die Straßenbauverwaltung. Rechtliche Grundlage hierfür ist für Bundesfernstraßen das Fernstraßenausbaugesetz.

Begleitender Arbeitskreis
Zur fachlichen Begleitung wird ein projektbegleitender Arbeitskreis gebildet.
Teilnehmer sind in der Regel:

  • Straßenbaubehörde
  • Kreise, Städte/ Gemeinden
  • zuständige Umweltbehörden
  • Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
  • die anerkannten Naturschutzverbände und Gutachter für die Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

Raumempfindlichkeitsanalyse und Variantenvergleich
Die Straßenbauverwaltung bereitet die Arbeitskreissitzungen vor und nimmt Anregungen auf. Unter Berücksichtigung dieser Anregungen wird die Raumempfindlichkeitsuntersuchung erstellt und in Linienvorschläge umgesetzt, die in einem Variantenvergleich bewertet werden.

Voruntersuchung – Bearbeitung der Linie
Alle vertieft zu untersuchenden Varianten werden in der Vorplanung weiter ausgearbeitet und planerisch dargestellt. Es wird eine vereinfachte Kostenrechnung aufgestellt. Die zusammengestellten Unterlagen werden als Voruntersuchung bezeichnet.

Einbeziehung der Öffentlichkeit – Beteiligung der Bürger
Die Unterlagen zum Raumordnungsverfahren werden in den betreffenden Gemeinden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Äußerungen zum Planungsentwurf können noch bis zu zwei Wochen nach der Auslegungsfrist bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen im Rahmen einer Gesamtstellungnahme an die Raumordnungsbehörde weiter.

Erörterungstermin im Raumordnungsverfahren – Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange
Die bevorzugte Variante wird in einem nichtöffentlichen Erörterungstermin mit allen betroffenen Trägern öffentlicher Belange (Flurbereinigung, Wasserwirtschaft u. a.) erörtert. Die Ergebnisse aus der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), der FFH-(Flora-Fauna-Habitat)-Verträglichkeitsuntersuchung, der Verkehrsuntersuchungen, aller weiteren Untersuchungen, der Arbeitskreistermine, der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange werden von der zuständigen Raumordnungsbehörde für die so genannte Landesplanerische Feststellung berücksichtigt.

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens einschließlich der integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung enthält die Feststellung, ob und ggf. unter welchen Maßgaben das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Zugleich wird festgestellt, inwieweit das Vorhaben mit Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger abgestimmt werden konnte oder noch abgestimmt werden muss. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Planungsträger und Einzelnen. Es ersetzt keine Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Aus diesem Grunde ist gegen die Landesplanerische Feststellung kein Rechtsmittel vorgesehen. Das Ergebnis des ROV ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

Linienbestimmung durch das Bundesverkehrsministerium
Die niedersächsische Straßenbauverwaltung beantragt auf der Basis der landesplanerisch festgestellten Linie beim Bundesverkehrsministerium die Linienbestimmung. Die für die Trassenführung "bestimmte Linie" wird öffentlich bekannt gemacht.

Vorplanung Bildrechte: NLStBV

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
17.01.2023

Ansprechpartner/in:
Claus-Luca Tavernini

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2104
Fax: (0511) 3034-2099

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