Entwurfsplanung
Fahrraum- und Verkehrsraumgestaltung in drei Dimensionen
In der Entwurfsplanung wird die bestimmte Linie lage- und höhenmäßig konkretisiert; das Ergebnis dieser Planungsstufe wird als Vorentwurf bezeichnet. Gegenüber der Vorplanung sind in einem begrenzten Korridor noch Verschiebungen möglich. Zum Vorentwurf ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) zur Berücksichtigung der Eingriffsregelung gemäß §§ 14 bis 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44ff BNatSchG erforderlich (RAS-LP, Musterpläne LBP). Ebenso ist die FFH-Verträglichkeit (BNatSchG §§ 32 bis 34), integriert oder in einer gesonderten Unterlage (Leitfaden FFH-VP) zu erarbeiten. Der Vorentwurf dient zur verwaltungsinternen und fachtechnischen Prüfung.
Die Festlegung des Verlaufs einer mathematisch definierten Straßenachse in ihrer Lage und Höhe (Trassierung) erfolgt dabei nicht nur in diesen zwei Ebenen. Sie muss stets mit Blick auf das räumliche Ergebnis - die Straße in allen drei Dimensionen - erfolgen, mit dem Ziel, dass
- die Trasse nach Möglichkeit und Vertretbarkeit umweltgerecht ist,
- alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind,
- die erforderliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und
- die notwendige Wirtschaftlichkeit berücksichtigt wird.
Diese Anforderungen an die Trasse und weitere notwendige Planungen für den Entwurf der Straße stehen zum Teil in einem Gegensatz zueinander. Eine ausgewogene Gesamtlösung, die allen Anforderungen gerecht wird, kann nur in einem Prozess des Nachdenkens und des Abwägens erreicht werden.
Die zu erstellenden Unterlagen für den behördeninternen Vorentwurf bestehen im Regelfall aus:
- dem Erläuterungsbericht,
- dem technischen Straßenentwurf (Lagepläne, Höhenpläne und Querschnitte),
- der schalltechnischen Untersuchung und der Luftschadstoff-Untersuchung,
- dem landschaftspflegerischen Begleitplan,
- der Kostenberechnung,
- der wassertechnischen Untersuchung,
- ggf. Gutachten zu Einzelproblematiken.
Die Entwurfsunterlagen (der Vorentwurf) für die Bundesfernstraßen werden von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr überprüft und genehmigt und über das Niedersächsische Verkehrsministerium dem Bundesverkehrsministerium zur Erteilung seiner Zustimmung (des „Gesehen"-Vermerkes) vorgelegt. Liegen die Gesamtkosten der Baumaßnahme unter 20 Millionen Euro, ist kein „Gesehen“-Vermerk des Bundesverkehrsministeriums notwendig.
Der genehmigte Entwurf ist verbindliche Grundlage für den Planungsträger bei der weiteren Entwurfsbearbeitung und für das Planfeststellungsverfahren.
Artikel-Informationen
erstellt am:
16.08.2005
zuletzt aktualisiert am:
17.01.2023
Ansprechpartner/in:
Claus-Luca Tavernini
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2104
Fax: (0511) 3034-2099