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Bedarfsplanung

Jede Straßenplanung beginnt mit dem im Fernstraßenausbaugesetz enthaltenen Bedarfsplan


Vor dem eigentlichen Straßenentwurf erfolgt mit der Bedarfsplanung die Planrechtfertigung durch entsprechende Ausbaugesetze auf Bundes- bzw. Landesebene. Für den Bund beschließt der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des von der Bundesregierung aufgestellten Bundesverkehrswegeplans den "Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen" (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz [FStrAbG]).

Im Bedarfsplan stellt der Bund den Bedarf für neue und auszubauende Strecken fest. Er ist die gesetzliche Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) durch die niedersächsische Straßenbauverwaltung.

Der Bundesverkehrswegeplan

Seit Mitte der 1970er-Jahre legt der Bund einen Verkehrsträger übergreifenden Infrastrukturplan vor, den so genannten Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Er legt die Dringlichkeit von Projekten fest, berücksichtigt die zur Verfügung stehenden Mittel und setzt Prioritäten für Investitionsentscheidungen der öffentlichen Hand.

Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen

Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen stellt den Bedarf fest für

  • die Erweiterung von Bundesautobahnen,
  • den Neubau von Bundesautobahnen,
  • Neubau und vierstreifiger Ausbau von Bundesstraßen einschließlich dem Bau von Ortsumgehungen.

Die vorgenommene Feststellung des Bedarfs ist die Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen. Sie ist verbindlich für die Linienbestimmung und die Planfeststellung.

Die Prioritäten (Dringlichkeiten) für die Aufnahme von Vorhaben in den BVWP bzw. den Bedarfsplan ergeben sich prinzipiell aus den Planungsständen, aus dem Nutzen-Kosten-Verhältnis, aus netzkonzeptionellen Überlegungen, raumordnerischen Erwägungen, städtebaulichen Aspekten, umwelt- und naturschutzfachlichen Prüfungen und dem im Geltungszeitraum zur Verfügung stehenden Investitionsvolumen. Innerhalb der Dringlichkeitsstufen "Vordringlicher Bedarf" und "Weiterer Bedarf" gibt es verschiedene Kategorien.

Der Bedarfsplan unterscheidet zwischen laufenden und fest disponierten Vorhaben sowie neuen Vorhaben. Als „Laufende und fest disponierte Vorhaben“ (FD) hat der Bund im Bau befindliche oder für die Netzwirkung unverzichtbare Projekte eingestuft. Die anderen Maßnahmen sind als neue Vorhaben den Dringlichkeitsstufen „Vordringlicher Bedarf“ (VB), „Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung“ (VB-E) sowie „Weiterer Bedarf“ (WB) und „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ (WB*) zugeordnet worden.

Der Vordringliche Bedarf bedeutet einen uneingeschränkten Planungsauftrag. Das heißt, für diese Projekte liegt das Planungsrecht vor und Linienplanung, Raumordnungsverfahren, Linienbestimmung/-festlegung, Entwurfsplanung, Planfeststellung und Bauvorbereitung können eingeleitet bzw. weitergeführt werden.

Der Bund hat vorgesehen, die Vorhaben des VB und VB-E im Geltungszeitraum des BVWP bis zum Jahr 2030 umzusetzen oder zu beginnen. Für Vorhaben des WB werden hingegen voraussichtlich erst nach 2030 Investitionsmittel zur Verfügung stehen. Vorhaben des Weiteren Bedarfs, die aufgrund ihrer Größe, eines voraussichtlich langen Planungsvorlaufes oder der planerischen Verknüpfung mit vordringlichen Projekten, bereits jetzt schon geplant werden sollten, sind in den „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht“ (WB*) eingestuft worden.

Das Bundesverkehrsministerium stellt Fünfjahrespläne auf, die den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne bilden. Nach Ablauf von fünf Jahren prüft das Ministerium, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist.

Sollte ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf entstehen, können die Straßenbaupläne auch Maßnahmen enthalten, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind.

Bedarfsplanung Bildrechte: NLStBV
Der Bundesverkehrswegeplan

beim Bundesverkehrsministerium:

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Claus-Luca Tavernini

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2104
Fax: (0511) 3034-2099

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