Häufig gestellte Fragen: Kompensationsmaßnahmen
Projekt Küstenautobahn (A 20 / A 26)
1. Der Autobahnausbau greift in die Umwelt ein. Wie werden diese Beeinträchtigungen ausgeglichen?
Bei Großprojekten wie dem Bau einer Autobahn gilt in diesem Zusammenhang zuerst das Vermeidungsgebot. Das heißt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst zu vermeiden sind. Oft ist eine Beeinträchtigung durch den Autobahnbau jedoch unvermeidbar. Dann regelt § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes, dass die erhebliche Beeinträchtigung durch angemessene Maßnahmen ausgeglichen werden muss. Dazu muss die Funktion des betroffenen Lebensraums an anderer Stelle möglichst gleichwertig wiederhergestellt werden. Geht durch die Autobahn zum Beispiel der Brutstandort einer gefährdeten Vogelart verloren, so muss an anderer Stelle eine gleichwertige Brutmöglichkeit für diese Art geschaffen werden.
2. Welche Arten von Ausgleichsmaßnahmen gibt es?
Die Festlegung, welche Art von Ausgleichsmaßnahme geplant wird, hängt davon ab, in welcher Art und Weise der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch den Autobahnbau beeinträchtigt werden. Grundsätzlich gilt, dass die Ausgleichsmaßnahmen, das, was verloren geht, möglichst in gleichartiger Art wiederherstellen sollen. Neben diesem „Funktionsbezug“ spielt die Verfügbarkeit der Fläche eine wichtige Rolle. Vorrangig sollen, wenn möglich, öffentliche Flächen oder freiwillig zu erwerbende Flächen verwandt werden. Wie weit die Maßnahmenfläche von dem Eingriffsort entfernt liegen darf, hängt z. B. davon ab, für welche Tierart die Maßnahme erforderlich wird.
Für gesetzlich besonders geschützte Arten schreibt der Gesetzgeber in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sogenannte CEF-Maßnahmen vor (continuous ecological functionality-measures). Um zum Beispiel die Population einer Tierart zu erhalten, muss sie den neuen Lebensraum gut erreichen können. Dieser muss also im natürlichen Bewegungsradius der Tierart liegen.
Einige CEF-Maßnahmen müssen zudem abgeschlossen sein, bevor die Bauarbeiten beginnen und die ursprüngliche Fläche beeinträchtigt wird. So haben Tiere und Pflanzen genug Zeit, den neuen Lebensraum anzunehmen. Diese „zeitlich vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ benötigen z. T. einen Vorlauf von mehreren Jahren. Auf der Ausgleichsfläche Friedrichsfeld im Bauabschnitt 1 der Küstenautobahn werden solche CEF-Maßnahmen umgesetzt.
3. Wie werden die Ausgleichmaßnahmen entwickelt und umgesetzt?
Zunächst wird eine Bestandsaufnahme der Tier- und Pflanzenwelt in dem durch die Autobahn betroffenen Gebiet durchgeführt. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, wie sehr sie durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird, d. h. welche erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft entstehen. Für die verlorengehenden Teile des Naturhaushalts und Landschaftsbilds werden dann Flächen im Planungsraum gesucht, auf denen z. B. zusätzlicher Lebensraum geschaffen werden kann. Wird durch die Autobahn z. B. ein Laichgewässer von Fröschen überbaut, muss an anderer Stelle ein neues hergestellt werden. Um möglichst viele private oder gewerbliche Flächen unberührt zu lassen, werden bei der Suche nach geeigneten Ausgleichsflächen vorrangig Flächen in öffentlicher Hand betrachtet.
4. Können auf einer Fläche auch mehrere Beeinträchtigungen ausgeglichen werden?
Ja, ein sogenannter „multifunktionaler“ Ausgleich ist grundsätzlich möglich und wird für einen schonenden Flächenverbrauch auch angestrebt. Sofern sich die ausgewählte Ausgleichsfläche dafür eignet, können hier z. B. sowohl neue Tier- als auch Pflanzenarten angesiedelt oder Flächen entsiegelt werden, um die Bodenfunktionen zu verbessern.
5. Warum werden die Kompensationsmaßnahmen nicht in Naturschutzgebieten, die sowieso schon bestehen, umgesetzt?
Im Zuge der Planung der Küstenautobahn werden auch Kompensationsmaßnahmen in Naturschutzgebieten ausgeführt. Die Frage, ob dies im Einzelfall möglich ist, hängt entscheidend davon ab, ob in den Gebieten noch eine echte Verbesserung/Aufwertung durch zusätzliche Maßnahmen erzielt werden kann. Die Kompensationsmaßnahmen müssen über das hinausgehen, was die Naturschutzverwaltung nicht selbst leisten muss. Diese Verpflichtungen der Naturschutzverwaltungen befinden sich in der Naturschutzgebietsverordnung.
6. Warum werden Ausgleichsflächen oft autobahnnah angelegt? So wird in der Region doppelt Fläche beansprucht.
Grundsätzlich muss zwischen Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsregelung und artenschutzrechtlichen Maßnahmen unterschieden werden. Bei letzteren spielt der Erhalt des funktionellen Zusammenhangs eines Gebiets eine wichtige Rolle ( siehe Frage 2). Beispielsweise kann eine Ausgleichmaßnahme für eine Vogelart, die einen sehr großen Bewegungsradius hat, weiter entfernt umgesetzt werden, während eine Fläche für Amphibien, welche weniger mobil sind, räumlich sehr nah an der Ursprungsfläche sein muss. Aus diesem Grund müssen manche Ausgleichsflächen in enger räumlicher Nähe zum Eingriffsort und daher oft nah an der Autobahn liegen.
7. Darf der Bau der Autobahn europäische Schutzgebiete (FFH-Gebiete) beeinträchtigen?
FFH- & Vogelschutzgebiete sind sehr streng geschützt. Schädigungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Bereits bei dem Verdacht, dass ein Bauvorhaben die Ziele der Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen könnte, sieht die Naturschutzgesetzgebung sog. FFH-Verträglichkeitsprüfungen vor. Nur wenn die Nachteile nicht zu vermeiden sind und keine zumutbaren Alternativen vorliegen, können unter Auflagen Ausnahmen erteilt werden. Dazu sind geeignete Maßnahmen für die betroffenen Schutzgebiete im zeitlich-funktionalen Zusammenhang festzulegen.