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Schutz vor Immissionen: Lärmsanierung

Der Bund stellt seit 1978 wiederkehrend Haushaltsmittel für die Lärmsanierung zur Verfügung. Dies ist eine freiwillige Leistung und bezieht sich auf bestehende Bundesfernstraßen, die in der Baulast des Bundes stehen.

Die Lärmsanierung greift dort, wo ohne eine bauliche Veränderung die Lärmbelastung im Laufe der Zeit gewachsen ist und die im Bundeshaushaltsplan festgelegten, gebietsspezifischen Auslösewerte überschritten werden.

Für die Überprüfung der Lärmsituation an bestehenden Bundestraßen, kann vom betroffenen Eigentümer ein formloser Antrag auf Lärmsanierung gestellt werden. Dieser ist jeweils an den örtlich zuständigen Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zu richten.

Die Lärmsanierung unterliegt den jeweils aktuell geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes.

Hintergrund

Das Land Niedersachsen hat als Auftragsverwaltung die Abwicklung der Lärmsanierung im Zuge von Bundesstraßen für den Bund übernommen.

Zuständige Behörde in Niedersachsen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) mit ihren regionalen Geschäftsbereichen.

Die Abwicklung der Lärmsanierung erfolgt gemäß den Vorgaben der „Richtlinien für den Lärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR-97)“ in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-19 – Ausgabe 2019, in der jeweils aktuellen Fassung.




Artikel-Informationen

erstellt am:
01.11.2024
zuletzt aktualisiert am:
13.11.2024

Ansprechpartner/in:
Claus-Luca Tavernini

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2104
Fax: (0511) 3034-2099

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