Schutz vor Immissionen
Lärmvorsorge - Lärmsanierung - Luftschadstoffe
Lärmvorsorge
Straßenverkehrslärm wird oft als störend oder belästigend empfunden. Er kann sogar zu Gesundheitsschäden führen. Gesetze und Vorschriften schreiben deshalb Lärmschutzmaßnahmen an den Straßenabschnitten vor, die hierfür in Frage kommen. Die NLStBV setzt diesen Lärmschutz um.
Allgemein gilt aber: Lärm zu vermeiden ist besser als Lärm zu verringern. Das zugrunde liegende Gesetz formuliert es so: "Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umweltwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind." (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG §41, (1)).
Die Grundlage
Grundlage für etwaige Lärmschutzmaßnahmen ist der Lärmpegel, der durch den Straßenverkehr verursacht wird. Er liegt der Beurteilung zu grunde, welche Lärmschutzmaßnahme unter Umständen erforderlich ist. Dieser Pegel wird daher Beurteilungspegel genannt.
Die Besonderheit: Der Beurteilungspegel wird nicht gemessen, sondern berechnet. Denn einerseits kann die Lärmbelastung nicht gemessen werden, die erst in der Zukunft eintritt. Andererseits unterliegen Messungen zum Beispiel Witterungseinflüssen und Schwankungen in der Verkehrsbelastung. Der Straßenverkehrslärm ist teils sehr unterschiedlich, je nachdem ob man im Sommer oder Winter, an einem Werktag oder während der Ferienzeit misst. Um alle auftretenden Einflüsse angemessen zu berücksichtigen, müsste an vielen Orten und über einen recht langen Zeitraum gemessen werden. Dies wäre sehr aufwendig und kostenintensiv.
Die Rechenverfahren für den Beurteilungspegel sind gesetzlich vorgeschrieben. Diese Verfahren gewährleisten, dass alle Menschen gleich behandelt werden, die von Straßenverkehrslärm betroffen sind. Die Rechtsgrundlagen sind die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV / Verkehrslärmschutzverordnung - siehe Menü "Lärmvorsorge: Rechtsgrundlagen").
Die Maßnahmen
Bei Lärmschutzmaßnahmen wird zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unterschieden:
Zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen gehören:
- die Lage der neuen Straße im Gelände mit Blick auf die zu schützende Bebauung: großer Abstand zur Bebauung, Einschnittslage, Dammlage oder die natürliche Abschirmung durch das vorhandene Gelände schützen vor Lärmimmission.
- ein Lärmschutzwall / eine Lärmschutzwand.
- ein lärmmindernder Fahrbahnbelag ("Flüsterasphalt").
- die Einhausung, eine Teilabdeckung oder eine Galerie.
Passive Lärmschutzmaßnahmen verbessern die Lärmschutzeigenschaften von betroffenen Gebäuden. Passiver Lärmschutz senkt die Immissionsbelastung der Betroffenen im Gebäude. Die Lärmbelastung außerhalb des Gebäudes (Außenwohnbereich) lässt sich durch aktive Lärmschutzmaßnahmen reduzieren.
Zu passiven Lärmschutzmaßnahmen gehören:
- Lärmschutzfenster,
- die Dämmung von Rollladenkästen oder
- die Dämmung der Außenwand oder des Dachs.
Grundsätzlich gilt, dass dem aktiven Lärmschutz gegenüber dem passiven Lärmschutz der Vorzug zu geben ist. Es muss jedoch immer geprüft werden, ob der aktive Lärmschutz verhältnismäßig ist. Ist der aktive Lärmschutz technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, ist passiver Lärmschutz dem Grunde nach vorzusehen.
Im Zuge einer Nutzen-Kosten-Untersuchung ist zu prüfen, ob der aktive Lärmschutz verhältnismäßig ist (§ 41, Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
- Planfeststellungsbeschluss
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 41 - 43
- Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV v. 12.06.1990, zul. geänd. durch Art. 1, V. v. 4.11.2020
- Richtlinien Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen (Baulast Bund) (VLärmSchR 97) vom 02.06.1997
- Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV, vom 04.02.1997
Artikel-Informationen
erstellt am:
05.09.2024
zuletzt aktualisiert am:
13.11.2024
Ansprechpartner/in:
Claus-Luca Tavernini
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2104
Fax: (0511) 3034-2099