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Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  Bildrechte: Manfred Richter, pixabay
Wenn Auswirkungen von Straßenbauprojekten auf Natur und Umwelt nicht vermeidbar sind, sorgt die NLStBV für die passende Kompensation.

Durch Bauarbeiten an Straßen kann es zu Eingriffen in die Natur und Landschaft kommen. Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet Verursacher solcher Eingriffe, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Diese werden häufig als Kompensationsmaßnahmen zusammengefasst.

Mit den Kompensationsmaßnahmen sollen die negativen Auswirkungen auf die Natur und Landschaft an anderer Stelle wiedergutgemacht werden. Art und Umfang des Kompensationsbedarfs werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (kurz LBP) ermittelt und festgelegt.

Kompensationsmaßnahmen bei Straßenbauprojekten sind beispielsweise die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, die Schaffung von extensiv genutztem Grünland, die Anlage von Kleingewässern für Amphibien oder die Schaffung von Ersatzhabitaten für Vögel und Fledermäusen in Form von Nist- und Fledermauskästen.

Die Kompensationsmaßnahmen werden im Zuge der Baumaßnahmen der Straße baubegleitend oder nach Fertigstellung umgesetzt. Es gibt jedoch auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures). Dies sind Maßnahmen des Artenschutzes im Rahmen der Eingriffsregelung. Wichtig hierbei ist, dass diese Maßnahmen bereits vor dem Eingriff wirksam sind, um die ökologische Funktion ohne zeitliche Lücke zu gewährleisten.

  Bildrechte: NLStBV
Ein solches Amphibienlaichgewässer zählt zu den Maßnahmen, mit denen Auswirkungen auf Natur und Umwelt durch Straßenbauprojekte abgemildert werden.

Umweltbaubegleitung

Um die Belange des Umwelt- und Naturschutzes beim Bau einer Straße zu wahren, wird bei den meisten Maßnahmen eine Umweltbaubegleitung eingerichtet. Ihre Aufgabe ist, die Maßnahmen zu überwachen und zu dokumentieren, die in der Planfeststellung festgelegt sind. Außerdem zeigt sie dem Vorhabenträger frühzeitig erkennbare Schäden an.

Die Umweltbaubegleitung im Straßenbau hat allerdings keine Weisungsbefugnis. Sie steht der Bauüberwachung und Bauleitung beratend für naturschutzfachliche Fragestellungen zur Seite.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ergibt sich aus § 44 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Bundesnaturschutzgesetz.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.09.2024
zuletzt aktualisiert am:
14.11.2024

Ansprechpartner/in:
Claus-Luca Tavernini

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2104
Fax: (0511) 3034-2099

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