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Arten- und Habitatschutz

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Leitstrukturen für Amphibien und Durchlässe verbinden Populationen, die durch Infrastruktur fragmentiert werden.

Durch den Bau von Straßen können natürliche Lebensräume von Tieren zerschnitten werden. Dies kann z. B. eine lokal wandernde Amphibienpopulation oder großräumig wandernde Arten wie den Luchs betreffen.

Um dem entgegenzuwirken, werden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Dazu zählen der Bau von Kleintierdurchlässen oder Wildtierbrücken an Straßen. Wichtig dabei sind straßenbegleitende Leiteinrichtungen, zum Beispiel Zäune. Diese führen die Tieren zu den Tierquerungshilfen. Dadurch werden Lebensräume wieder vernetzt und gleichzeitig die Zahl der Wildunfälle reduziert. Denn Wildtiere queren die Straße mit Hilfe der vorgesehenen Bauten und nicht mehr über die Fahrbahn.

Ob Querungshilfen, Leiteinrichtungen oder andere Maßnahmen notwendig sind, zeigen Kartierungen, die bereits vor dem Straßenbauprojekt durchgeführt werden. Solche Kartierungen dokumentieren, welche Pflanzen und Tiere in dem Plangebiet vorkommen und mit welchen Wanderbewegungen von Tieren zu rechnen ist.

Die NLStBV veranlasst, dass diese Kartierungen durchgeführt werden. Auf ihrer Grundlage ermittelt das Team des Umweltschutzmanagements, ob die vorkommenden Arten durch das Projekt betroffen sind und fasst die Ergebnisse in einem so genannten Artenschutz-Fachbeitrag zusammen. In diesem Fachbeitrag werden ebenfalls die gegebenenfalls nötigen Maßnahmen zum Schutz der vorkommenden Arten fertgelegt. Das ist fester Bestandteil jedes Straßenbauprojektes.

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Die Grünbrücke wird genutzt: Ein Luchs überquert die B 27 bei Waake im Landkreis Göttingen.
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Auch Hasen nutzen die Grünbrücke über die B 27.
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Eilig unterwegs: Wildschweine im Galopp über die Grünbrücke über die B 27.
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Und so sieht die Brücke aus der Verkehrsperspektive aus.

Artenschutz ist rechtlich fest verankert

Die rechtlichen Grundlagen des Artenschutzes sind breit aufgestellt. In Deutschland finden sie sich hauptsächlich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dieses Gesetz regelt den Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie den Schutz ihrer Lebensräume.

Im Bundesnaturschutzgesetz sind insbesondere die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 relevant. Darin wird das Tötungsverbot, das Störungsverbot sowie das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten oder von Standorten geschützter Pflanzenarten geregelt.

Ob diese Verbote im Rahmen von Straßenbauvorhaben eintreten können, wird ebenfalls in dem Artenschutz-Fachbeitrag geprüft.

Straßenbau und Natura 2000

Bei Straßenbauvorhaben sind neben dem nationalen Artenschutzrecht auch europäische Naturschutzrichtlinien zu beachten: die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie. Das Bundesnaturschutzgesetz setzt diese beiden EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Auf Grundlage der beiden Richtlinien weisen die EU-Mitgliedsstaaten FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete aus. Diese beiden Schutzgebietskategorien setzen sich zum Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ zusammen.

Bei Straßenplanungen in der Nähe von Natura 2000-Gebieten wird geprüft, inwieweit das Straßenbauprojekt mit dem Schutzgebiet verträglich ist. Ziel ist, sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten gemäß der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten gemäß der Vogelschutzrichtlinine gibt.

Werden in der sogenannten Natur 2000-Verträglichkeitsprüfung mögliche Beeinträchtigungen festgestellt - und sind diese erheblich -, dann können im Rahmen der Straßenplanung Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Natura 2000-Gebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile festgelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.09.2024
zuletzt aktualisiert am:
01.11.2024

Ansprechpartner/in:
Claus-Luca Tavernini

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2104
Fax: (0511) 3034-2099

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