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Ausnahmegenehmigung nach § 70 (2) StVZO

Hinweise zum Genehmigungs- und Anhörverfahren


Bei fahrzeugbezogenen Abweichungen von den Vorschriften der StVZO ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 (2) StVZO erforderlich. Zuständig für das Genehmigungsverfahren sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist im Genehmigungsverfahren als oberste Straßenbaubehörde zu hören und deren Zustimmung einzuholen. Auf die Anhörung kann verzichtet werden, soweit die Grenzen der Empfehlungen zu § 70 (2) StVZO eingehalten werden.

Für Einzelfahrt-Genehmigungen mit einem Geltungszeitraum von bis zu drei Monaten gilt meine Zustimmung gemäß § 70 (2) StVZO als erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • ein bestimmter Fahrtkorridor (Start/Ziel) ist vorgegeben,
  • die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 und/oder § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO wird gesondert erteilt,

und die folgenden Werte nicht überschritten sind:

  • Transportgesamtgewicht 150,0 t,
  • Achslast max. 12,0 t bei weniger als 8 Reifen je Achse,
  • Gesamtbreite 4,00 m (ohne Längenbeschränkung),
  • Gesamthöhe 4,01 m.

Kontakt:
Ausnahmen.70StVZO@nlstbv.niedersachsen.de
Schwertransport

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.01.2010
zuletzt aktualisiert am:
08.10.2024

Ansprechpartner/in:
Alexander Emme

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 34 (Verkehrsbehördliche Angelegenheiten, Großraum- und Schwertransporte)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: Call Center (0511) 3034-2470
Fax: (0511) 3034-2099

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