Ausnahmen im Gelegenheitsverkehr (Taxen und Mietwagen)
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte) führen das Genehmigungsverfahren für Taxen- und Mietwagenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz durch. Dabei ist die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu beachten.
Die Zuständigkeit für Ausnahmen nach § 43 BOKraft obliegt der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Im Wesentlichen beziehen sich die Ausnahmen auf:
- das Anbringen eines leicht ablesbaren Wegstreckenzählers,
- das Vorhandensein einer Alarmanlage,
- die Kenntlichmachung durch einen hell-elfenbeinfarbigen Anstrich,
- die Vorschriften der Eigen- und Fremdwerbung.
Die Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig und können auf formlosen Antrag des Antragstellenden erteilt werden. Dem Antrag ist regelmäßig eine Ablichtung der Zulassungsbescheinigung (Teil I oder II) sowie der Taxikonzession bzw. der Mietwagengenehmigung beizufügen.
Zur Vereinfachung der Antragstellung kann auch das nachfolgende Formular genutzt werden:
Formular:
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.01.2007
zuletzt aktualisiert am:
26.06.2022
Ansprechpartner/in:
Alexander Emme
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 34 (Verkehrsbehördliche Angelegenheiten, Großraum- und Schwertransporte)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: Call Center (0511) 3034-2470
Fax: (0511) 3034-2099