Radverkehrsbeauftragte
Ansprechpersonen in den regionalen Geschäftsbereichen
Seit dem 1. Oktober 2022 gibt es in der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) eine/n Radverkehrsbeauftragte/n (RVB) je regionalem Geschäftsbereich.
Aufgaben der RVB für die Öffentlichkeit sind:
- Beratung und Unterstützung der Kommunen und anderer Baulastträger bei Planung und Bau von Gemeinschafts- und Bürgerradwegen,
- Beratung kommunaler Baulastträger zu grundsätzlichen Fördermöglichkeiten des Radverkehrs seitens des Bundes und des Landes,
- Ansprechperson für unterschiedliche Anfragen und Belange zum Radverkehr in der NLStBV, beispielsweise für Verbände, Landkreise und Kommunen,
- zuständig für Beschwerdemanagement zu Radwegen an Landes- und Bundesstraßen in der Straßenbaulast der NLStBV.
In den nachfolgenden Fragen und Antworten wird die Funktion des/der RVB in der NLStBV näher erläutert.
Erreichbar sind die RVB über den jeweiligen regionalen Geschäftsbereich.
Die Kompetenz in den regionalen Geschäftsbereichen beim Thema Radverkehr soll in der Funktion eines bzw. einer RVB gebündelt werden. Diese sollen als Hauptansprechpersonen für planerische, verkehrsrechtliche und technische Fragen seitens des Landes Niedersachsen beim Thema Radverkehr zur Verfügung stehen.
Die RVB sind über die allgemeinen Mailadressen der regionalen Geschäftsbereiche erreichbar. Diese finden sich unter dem Reiter "Geschäftsbereiche" jeweils unter "Kontakt". Die Seiten sind auch über die Links in der Spalte rechts aufrufbar, zusätzlich über die Karte der regionalen Geschäftsbereiche.
Die Aufgaben eines RVB sind sehr vielfältig:
- Beratung und Unterstützung der Kommunen und anderer Baulastträger bei Planung und Bau von Gemeinschafts- und Bürgerradwegen,
- Beratung kommunaler Baulastträger zu grundsätzlichen Fördermöglichkeiten des Radverkehrs seitens des Bundes und des Landes,
- Ansprechperson für unterschiedliche Anfragen und Belange zum Radverkehr in der NLStBV z. B. für Verbände, Landkreise und Kommunen,
- zuständig für Beschwerdemanagement zu Radwegen an Landes- und Bundesstraßen in der Straßenbaulast der NLStBV.
Die NLStBV ist Baulastträgerin für sämtliche Bundes- und Landesstraßen, einschließlich straßenbegleitender Radwege, außerorts. Innerorts ist sie in der Regel Straßenbaulastträgerin bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, einschließlich straßenbegleitender Radwege, von Gemeinden mit weniger als 80.000 Einwohnern. Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind für die Straßenbaulast von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen selbst zuständig. Bei Ortsdurchfahrten von Landesstraßen liegt diese Grenze bei 50.000 Einwohnern.
Die Straßenbaulast umfasst Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bundes- und Landesstraßen.
Derzeit verfügen ca. 65 % der Bundesstraßen und 57 % der Landesstraßen in Niedersachsen über Radverkehrsanlagen. Wenn Alternativrouten, wie z. B. parallele Wirtschaftswege, Ortsdurchfahrten bzw. schwach belastete Kreis- und Gemeindestraßen, berücksichtigt werden, beträgt der Anteil der Radwege an Bundesstraßen über 80 %.
Die Art von Radverkehrsanlagen in der Baulast der NLStBV außerorts besteht überwiegend aus dem einseitigen gemeinsamen Geh- und Radweg mit Zweirichtungsradverkehr.
In den Ortsdurchfahrten kann die Art von Radverkehrsanlagen vor allem zwischen straßenbegleitenden Radwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, Schutzstreifen sowie Radverkehr im Mischverkehr auf der Kfz-Fahrbahn variieren.
Grundlage für die Sanierung von Radwegen in der NLStBV ist die landesweite Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) Radwege. Durch die ZEB Radwege, die regelmäßig für die Radwege in der Baulast der NLStBV durchgeführt wird, erfolgt eine landesweite Priorisierung der Sanierung.
Auf Basis des Radwegekonzeptes Niedersachsen werden Neubaumaßnahmen von Radwegen an Landesstraßen umgesetzt. Das Radwegekonzept Niedersachsen besteht aus Maßnahmen des Vordringlichen und des Weiteren Bedarfs. Es wurde 2016 fortgeschrieben. Im Vorfeld wurden sämtliche Landkreise in Niedersachsen umfassend an seiner Erstellung beteiligt. Der Neubau erfolgt an Streckenabschnitten mit Lücken im straßenbegleitenden Radwegenetz.
Das Radwegekonzept als PDF kann beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung heruntergeladen werden.
Der Neubau von Radwegen an Bundesstraßen wird in den jeweiligen regionalen Geschäftsbereichen der NLStBV geplant und umgesetzt.
Weitere Informationen gibt es hier.
Die Maßnahmen des Vordringlichen Bedarfs aus dem Radwegekonzept Niedersachsen und der Neubau von Radwegen an Bundesstraßen sind im Regelfall zu 100 % eine Leistung der NLStBV, die für Planung, Bau und Baulast zuständig ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen des Weiteren Bedarfs.
Da die regelwerkskonforme Breite straßenbegleitender Radwege wegen neuer Fahrzeugtechnologien (z. B. Pedelec, E-Bike, Lastenrad, Anhänger) zunimmt, ist die Realisierung ähnlich personalintensiv und komplex wie Straßenbauprojekte und bedarf häufig eines Planfeststellungsverfahrens. Sie kann viele Jahre dauern.
Dabei spielen besonders zwei Faktoren eine wesentliche Rolle:
- Als Planfeststellungsbehörden sind die Landkreise zuständig.
- Beim Grunderwerb sind häufig landwirtschaftliche Flächen verschiedener Eigentümer betroffen, was den Erwerb zu den üblichen Grunderwerbspreisen häufig erschwert.
Es gibt folgende weitere Möglichkeiten für Neubaumaßnahmen aus dem Radwegekonzept Niedersachsen:
- Für den Vordringlichen Bedarf gibt es die sog. Gemeinschaftsradwege. Dabei übernimmt die Gemeinde den Grunderwerb und/oder die Planung, ggf. auch Bau(-Kosten).
- Für den Weiteren Bedarf gibt es die sog. Bürgerradwege. Dabei übernehmen die Gemeinde und ein Bürgerverein den Grunderwerb und/oder die Planung.
- Maßnahmen des Weiteren Bedarfs lassen sich auch zu 100 % als kommunale Leistung umsetzen. Dabei plant und baut die Kommune den Radweg. Anschließend geht er in die Baulast der NLStBV über.
Die Wahl der Bauweise erfolgt auf der Grundlage der geltenden Richtlinien.
Projekte des Vordringlichen Bedarfs werden entweder zu 100 % durch das Land, vertreten durch die NLStBV, oder als Gemeinschaftsradweg umgesetzt.
Wenn die Umsetzung zu 100 % durch das Land erfolgt, wird diese Leistung zu 100 % durch den jeweils zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV erbracht und umfasst die Planung einschließlich Antrag auf Planfeststellung, Grunderwerb, Finanzierung und Neubau von Radwegen.
Der Gemeinschaftsradweg ist ein Instrument für Gemeinden und Landkreise, um Maßnahmen aus dem Vordringlichen Bedarf des Radwegekonzeptes Niedersachsen (Stand 2016) losgelöst von der Reihenfolge der NLStBV, in der die Maßnahmen verwirklicht werden, umzusetzen.
Die Gemeinde bzw. der Landkreis sind im Regelfall bis zu 100 % für die Planung und den Grunderwerb zuständig. Der zuständige regionale Geschäftsbereich (rGB) stellt einen Antrag auf Planfeststellung. Er übernimmt in der Regel den Bau und die anteiligen Baukosten. Die Leistungserbringung der Gemeinde bzw. des Landkreises ist frei verhandelbar. Voraussetzung für die Umsetzung eines Gemeinschaftsradwegs ist eine Vereinbarung zwischen Gemeinde bzw. Landkreis und dem zuständigen rGB. Nach Fertigstellung geht der Gemeinschaftsradweg in die Straßenbaulast der NLStBV über.
Maßnahmen des Weiteren Bedarfs werden entweder
- zu 100 % als kommunale Leistung,
- als Bürgerradweg oder
- durch Förderprogramme (z. B. Sonderprogramm Stadt und Land)
umgesetzt.
Wenn die Umsetzung zu 100 % als kommunale Leistung erfolgt, handelt es sich dabei im Regelfall um Maßnahmen mit hoher örtlicher Priorität. Diese Leistung umfasst für die Gemeinde zu 100 % Planung, Grunderwerb, Bau, einschließlich sämtlicher Kosten. Die Baulast wird mit Verkehrsfreigabe des Radwegs an den zuständigen rGB der NLStBV übergeben. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen dem zuständigen rGB und der Gemeinde.
Der Bürgerradweg ist ein Instrument vorrangig für die Bürger/innen, aber auch Kommunen und Landkreise, um Maßnahmen aus dem Weiteren Bedarf des Radwegekonzeptes Niedersachsen (Stand 2016) losgelöst von der Priorisierung der NLStBV umzusetzen. Als „Bürgerradweg“ können auch Radwegabschnitte realisiert werden, die nicht im Radwegekonzept gelistet sind.
Voraussetzung für die Umsetzung ist eine bestehende Bürgerinitiative bzw. ein bestehender Bürgerverein oder die Gründung dieser durch engagierte Bürger/innen. Diese übernehmen die Initiative, Begleitung und ggf. (Teil-)Finanzierung des Bürgerradwegs. Die zuständige Gemeinde übernimmt die Federführung bei der Umsetzung des Bürgerradwegs mit Unterstützung der Bürgerinitiative.
Im Regelfall sind die Gemeinde und unterstützende Bürgerinitiative für Planung und Grunderwerb zuständig. Bürgerverein und Kommune tragen alle Kosten bis auf die Baukosten. Die konkrete Aufgabenaufteilung für die Umsetzung des Bürgerradwegs gilt es in einer Vereinbarung zwischen Bürgerinitiative und zuständiger Gemeinde schriftlich festzuhalten. Der zuständige rGB stellt den Antrag auf Planfeststellung. Er ist für 100 % der Baukosten zuständig. Nach Fertigstellung geht der Bürgerradweg in die Straßenbaulast der NLStBV über. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung zwischen Kommune und dem zuständigen rGB. Die Anerkennung des Radwegs als Bürgerradweg erfolgt durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW). Voraussetzung für die Anerkennung durch das MW ist ein klar erkennbares bürgerliches Engagement.
Weitere Informationen dazu gibt es im Fahrradmobilitätskonzept 2021 auf den Internetseiten des MW.
Seitens des Bundes gibt es diverse Förderprogramme, um Infrastruktur für den Alltagsradverkehr zu fördern.
Dabei handelt es sich z. B. um
- das Sonderprogramm Stadt und Land (SP S&L) und
- die Bundesförderung für Radschnellwege (RSW).
Diese gelten nicht für Radwege an Bundesstraßen.
Die NLStBV ist in diesen Bundesförderprogrammen die technische Prüfinstanz für die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde in Niedersachsen.
Durch das Sonderprogramm Stadt und Land werden alle Arten von Radverkehrsanlagen gefördert, die sich nicht durch die Bundesförderung für RSW fördern lassen, einschließlich Radvorrangrouten.
Durch die Bundesförderung für RSW werden straßenbegleitende und selbstständig geführte Radwege als Arten von Radverkehrsanlagen gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass der Radschnellweg im Soll-Zustand von mindestens 2.000 Radfahrenden am Tag genutzt wird und eine Mindestlänge von 10 km hat.
Neben den beiden Förderprogrammen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) gibt es weitere Bundesförderprogramme, wie z. B. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).
Seitens des Landes gibt es im Wesentlichen zwei Förderprogramme, um Infrastruktur für den Alltagsradverkehr zu fördern. Dabei handelt es sich um
- die jährlichen Mittel des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (NGVFG) und
- das NGVFG-Sondervermögen RSW.
Diese gelten jedoch nicht für Radwege an Landes- und Bundesstraßen.
Durch die jährlichen Mittel des NGVFG werden alle Arten von Radverkehrsanlagen an Gemeinde- und Kreisstraßen gefördert.
Durch das NGVFG-Sondervermögen RSW werden sämtliche Arten von Radverkehrsanlagen eines RSW gefördert. Diese müssen zu mindestens 50 % die Voraussetzungen der Bundesförderung für RSW erfüllen.
Für beide Landesförderprogramme werden die Anträge in der NLStBV gestellt und technisch geprüft. Die Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW).
Weitere Informationen dazu gibt es hier.
Weitere Informationsquellen zu den Förderprogrammen des Bundes und Landes sind