Überprüfung der Zuverlässigkeit
Das Niedersächsische Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) sieht Zuverlässigkeitsüberprüfungen für bestimmte Personenkreise vor. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 NHafenSG. Nachfolgend steht für Betroffene das entsprechende Formular bereit.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 11 Abs. 1 NHafenSG:
Artikel-Informationen
erstellt am:
04.11.2024
zuletzt aktualisiert am:
17.12.2024
Ansprechpartner/in:
N. N.
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 43 (Hafensicherheitsbehörde, Hafenbehörde)
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
Tel: (0511) 3034-01
Fax: (0511) 3034-2099