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Planfeststellungsverfahren: Allgemeiner Ablauf


Die nachfolgende Grafik zeigt den allgemeinen Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens in Niedersachsen bei Zuständigkeit der Landesbehörde. Durch einen Klick in das jeweilige Feld erhalten Sie weitere Informationen.

Allgemeiner Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens in Niedersachsen

Allgemeiner Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens. Vorhabensträger/-in - Klick für mehr Info... Betroffene, Naturschutzverbände - Klick für mehr Info... Planfeststellungsbehörde - Klick für mehr Info... Antrag - Klick für mehr Info... Träger öffentlicher Belange - Klick für mehr Info... Bekanntmachung, Beteiligung, Planauslegung - Klick für mehr Info... Einwendungen - Klick für mehr Info... Weiterleitung an Vorhabensträger/-in- Klick für mehr Info... Stellungnahmen - Klick für mehr Info... Erörterungstermin - Klick für mehr Info... ggf. ergänzende Berechnungen, Gutachten, Planänderung - Klick für mehr Info... Prüfung, Begutachtung, Abwägung - Klick für mehr Info... Äußerungen zu den Einwendungen und Stellungnahmen - Klick für mehr Info... Planfeststellungsbeschluss - Klick für mehr Info... Klagen? - Klick für mehr Info... Klagen? - Klick für mehr Info... Überprüfung durch das Gericht - Klick für mehr Info...

Planfeststellungsbehörde

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Dezernat 41) ist in Niedersachsen die zuständige Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen an ausgewählten Bundesfernstraßen (sog. Bedarfsplanmaßnahmen nach der Anlage 1 zum Bundesfernstraßenausbaugesetz), für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr (ausgenommen Bahnstromleitungen), Betriebsanlagen für Straßenbahnen, nicht-bundeseigenen Eisenbahnen und Seilbahnen sowie Flughäfen.

Für Maßnahmen an Bundesautobahnen (Bedarfsplanmaßnahmen) ist die Landesbehörde die Planfeststellungsbehörde bei Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden. Seit dem 1. Januar 2021 ist hier das Fernstraßen-Bundesamt zuständig.

Die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde besteht zunächst darin, die vorgelegten Planfeststellungsunterlagen auf deren Vollständigkeit zu überprüfen und dann das Anhörungsverfahren einzuleiten. Nach Abschuss des Anhörungsverfahrens fertigt sie – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – einen Planfeststellungsbeschluss, der sich mit allen vom Vorhaben betroffenen Rechtsbeziehungen auseinandersetzt.

Anhörungsbehörde

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist in Niedersachsen für die o. g. Verfahren auch die zuständige Anhörungsbehörde.

Das Anhörungsverfahren besteht aus folgenden Verfahrensschritten:

  • Bekanntmachung, Beteiligung, Auslegung der Planunterlagen
  • Weiterleitung der Stellungnahmen und Einwendungen an den Vorhabenträger
  • Durchführung des Erörterungstermins.

    Vorhabenträger

    Als Vorhabenträger werden die Antragsteller in diesen Verfahren bezeichnet. Für Bauvorhaben an Autobahnen ist dies die Autobahn GmbH des Bundes und für Bundesstraßen sind dies die regionalen Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (früher „Straßenbauämter“), die für die Planung und spätere Ausführung zuständig sind.

    Vorhabenträger für Energieleitungen sind beispielsweise TenneT, Amprion und Avacon.

    Für Stadtbahnen sind für Hannover die infra und für Braunschweig die BSVG Vorhabenträger.

    Weitere Vorhabenträger sind die privaten Eisenbahnunternehmen wie beispielsweise die SinON und die EVB für Vorhaben an nicht bundeseigenen Schienenwegen.

    Antrag

    Für Infrastrukturvorhaben und bestimmte Großprojekte ist gesetzlich ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Den Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens stellt der Vorhabenträger. Hierzu reicht er den Plan bei der Planfeststellungsbehörde ein.

    Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Er beinhaltet beispielsweise die Erfassung der Natur und Landschaft einschließlich einer Bewertung der Eingriffe (sog. Landschaftspflegerischer Begleitplan, LBP), ggf. eines Fauna-Flora-Habitat- (FFH) sowie eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. Anlassbezogen werden die Unterlagen erweitert um schalltechnische Berechnungen, um Darstellung der elektrischen und elektromagnetischen Felder bzw. auch um wassertechnische Berechnungen.

    Bekanntmachung, Beteiligung, Planauslegung

    Der Plan wird von der Anhörungsbehörde gemäß den jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung gestellt.

    Beispielsweise wird der Plan in Autobahn-, Bundesstraßen- oder nicht-bundeseigenen Eisenbahnverfahren auf der Internetseite der Anhörungsbehörde veröffentlicht. Zuvor wird auf die Veröffentlichung per Bekanntmachung auf dieser Internetseite und in den örtlichen Tageszeitung, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, hingewiesen.

    Stattdessen kann nach dem jeweiligen Fachgesetz (z.B. EnWG, PBefG) die Bekanntmachung auch ortsüblich durch die für die Auslegung zuständige Behörde (Auslegungsgemeinden) erfolgen, in denen sich das Vorhaben auswirkt. Die Auslegung erfolgt dann in der Regel auf der Internetseite der Auslegungsgemeinden.

    Weiterhin erhalten die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme (sog. Träger öffentlicher Belange, s. u.).

    Betroffene, Naturschutzverbände

    Betroffener eines Vorhabens ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. Beispielsweise kann durch die Inanspruchnahme von Grundeigentum in bestehende Rechte eingegriffen oder durch eine Änderung der Verkehrssituation die Lärmbelästigung verstärkt werden.

    Die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände sind infolge des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes den Betroffenen gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für Fachplanungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Ihre Einwendungen können demzufolge nur berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht (siehe Einwendungen) eingelegt worden sind. Aufgrund ihrer Stellung als Naturschutzverbände können sie ausschließlich naturschutzfachliche Dinge im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse rügen. Ferner obliegen diese Verbände einer gesteigerten Substantiierungspflicht; der bloße Verweis auf die Unvereinbarkeit mit dem Naturschutzrecht genügt diesen Vorgaben nicht.

    Einwendungen

    Betroffene können bis zwei Wochen oder bei UVP-pflichtigen Vorhaben einen Monat nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde Einwendungen einreichen, Anregungen geben oder Vorschläge machen.

    Zu spät erhobene Einwendungen können grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden.

    Einwendungen müssen zumindest erkennen lassen, worin sich die Betroffenen in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Andernfalls braucht die Anhörungs-/ Planfeststellungsbehörde hierauf nicht eingehen. Die Betroffenen sind insoweit auch im Klageverfahren mit derartigem Vorbringen ausgeschlossen (sog. Präklusion).

    Träger öffentlicher Belange

    Im Planfeststellungsverfahren sind als Träger öffentlicher Belange diejenigen Verwalter öffentlicher Sachbereiche zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Dies können z. B. die untere Wasser-, Naturschutz- und Bodenbehörde sein, wie auch andere Fachbehörden wie z. B. der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasser-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

    Stellungnahmen

    Träger öffentlicher Belange geben in ihren Stellungnahmen Hinweise zum Vorhaben aus ihrem Fachgebiet. Leitungsträger teilen z. B. mit, ob und ggf. wo sich im Planungsgebiet deren Leitungen befinden oder welche besonderen Schutzvorkehrungen zu treffen sind.

    Weiterleitung an den Vorhabenträger

    Die Einwendungen und Stellungnahmen, die im Laufe des Beteiligungsverfahrens eingehen, werden dem Vorhabenträger zur Erwiderung übersandt. Die Weitergabe auch personenbezogener Daten ist datenschutzrechtlich zulässig und auch für die Erwiderung durch den Vorhabenträger sachgerecht. Die Vorhabenträger sind verpflichtet, die erhaltenen Daten ausschließlich zum Zweck des Planfeststellungsverfahrens zu nutzen. In Fällen besonderer Art wird die Anhörungsbehörde jedoch von Amts wegen eine vorherige Anonymisierung vornehmen.

    Äußerungen zu Einwendungen und Stellungnahmen

    Der Vorhabenträger bezieht Stellung zu den eingereichten Einwänden, Vorschlägen und Hinweisen. Soweit möglich, wird den Anregungen der Einwender gefolgt und die Planung geändert; andernfalls legt der Vorhabenträger dar, warum dem Einwand aus dessen Sicht nicht gefolgt werden kann.

    Erörterungstermin

    Die Anhörungsbehörde erörtert in der Regel die fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Plan mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange, sowie den betroffenen Personen und den Naturschutzverbänden, die Einwendungen erhoben haben.

    Ziel der Erörterung ist es, eine Lösung mit dem Vorhabenträger und den Beteiligten unter Beachtung der Rechtslage zu finden. Zudem dient der Erörterungstermin dazu, die Informationsbasis der Anhörungsbehörde zu erweitern, um eine sachgerechte Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu gewährleisten. Sofern keine dieser Funktionen erfüllt wird, kann die Anhörungsbehörde auf den Erörterungstermin nach pflichtgemäßen Ermessen verzichten (beispielsweise, wenn keine Einwendungen eingegangen sind oder der Vorhabenträger sämtlichen Hinweisen und Forderungen entspricht).

    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Lediglich der zuvor genannte Personenkreis bzw. Betroffene sind zugelassen. Die Verhandlungsleitung kann Ausnahmen erteilen, wenn keiner der Anwesenden Einwände erhebt.

    Prüfung, Begutachtung, Abwägung

    Im Anschluss an den Erörterungstermin prüft die Anhörungsbehörde die vorliegenden Informationen und begutachtet die vorgetragenen Sachverhalte nach der geltenden Rechtslage. Sie wägt die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab und sucht eine Lösung, bei der kein Beteiligter unverhältnismäßig belastet wird.

    ggf. ergänzende Berechnungen, Gutachten, Planänderungen

    Die im Erörterungstermin besprochenen Lösungsmöglichkeiten können beispielsweise Planänderungen zur Folge haben, für deren Bewertung im Abwägungsprozess ergänzende Berechnungen (z. B. schalltechnische Untersuchungen) oder weitere Gutachten benötigt werden.

    Planfeststellungsbeschluss

    Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird das Vorhaben genehmigt. Hierbei werden alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange in angemessener Weise gegeneinander abgewogen und widerstrebende Interessen ausgeglichen, ohne dass es weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf. Der Planfeststellungsbeschluss erteilt insoweit alle ansonsten erforderlichen Genehmigungen und bündelt sie in einer Entscheidung (sog. Konzentrationswirkung).

    Klagen

    Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden.

    Wird Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhoben, überprüft das jeweils zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen.

    Der Prüfungsmaßstab richtet sich allerdings nach der Art der Betroffenheit:

    Jeder im Eigentum Betroffene kann verlangen, nur in rechtmäßiger Weise enteignet zu werden. Mithin kann er grundsätzlich alle Regelungen des Beschlusses angreifen. Bei den lediglich mittelbar Betroffenen können nur solche Rechte geltend gemacht werden, die von der Rechtsordnung den Betroffenen ein bestimmtes Recht zuweisen (beispielsweise die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach § 41 BImSchG).

    Die Naturschutzverbände sind aufgrund ihrer Stellung auf Einwendungen zu Fragen des Naturschutzes beschränkt.

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    Artikel-Informationen

    Ansprechpartner/in:
    Björn van Cattenburg

    Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
    Dezernatsleiter 41 (Planfeststellung)
    Göttinger Chaussee 76 A
    30453 Hannover
    Tel: (0511) 3034-2903
    Fax: (0511) 3034-2099

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