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A 39: Abschnitt 7 von Ehra (L 289) bis Wolfsburg (B 188)

Planfeststellungsänderungs- und -ergänzugsbeschluss wird beklagt


Kartengrundlage: www.lgln.niedersachsen.de   Bildrechte: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (www.lgln.niedersachsen.de)
Autobahn 39: Der Planungsabschnitt 7 in der Übersicht.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat bis zur Übernahme durch die Autobahn GmbH des Bundes in ihren Geschäftsbereichen Lüneburg und Wolfenbüttel im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in mehreren Abschnitten die Planungen für den Bau der ca. 105 km langen Bundesautobahn A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg betrieben. Mit dem 1. Januar 2021 ist die Planungszuständigkeit auf die Autobahn GmbH des Bundes übergegangen.

Der 7. Planungsabschnitt der A 39 umfasst den Neubau der A 39 zwischen der Anschlussstelle L 289 nordwestlich von Ehra und der Anschlussstelle B 188 östlich von Weyhausen, den Neubau einer Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck sowie die Verlegung der B 248/L 289 zu der nördlich von Ehra geplanten Anschlussstelle des Abschnitts, so dass im Zuge der verlegten Straßen eine vollständige Umfahrung der Ortsdurchfahrten von Ehra entsteht. Der Abschnitt verläuft zwischen den Ortschaften Lessien und Ehra, führt westlich an den Ortschaften Barwedel und Jembke vorbei und endet östlich von Tappenbeck in der künftigen Anschlussstelle B 188 bei Weyhausen. Er weist eine Länge von 14,2 km (Bau-km 0+530 bis Bau-km 14+730) auf.

Das Planfeststellungsverfahren wurde am 9. Oktober 2014 eingeleitet und mit der erneuten öffentlichen Auslegung von Planänderungsunterlagen 2017 fortgesetzt, bevor am 30.04.2018 der das Ausgangsverfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss erging.

Der im Ausgangsverfahren ergangene Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2018 wurde beklagt und durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2019, Az. 9 A 13.18, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. hierzu auch die Presseinformation des BVerwG vom 11.07.2019).

Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der L 289 und der B 248 als notwendige Folgemaßnahmen des Autobahnvorhabens nicht gegeben seien. Ferner sei das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend abgearbeitet worden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ und der Anhang-II-Art Hirschkäfer möglicherweise in das FFH-Gebiet „Vogelmoor“ (DE-3430-301) hätten einbezogen werden müssen.

Die Rechtsfehler können im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen sei, für die Teilvorhaben auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 VwVfG oder § 38 Abs. 6 NStrG ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In einem ergänzenden Verfahren könnte auch der Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot geheilt sowie der Frage nachgegangen werden, ob die Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 und der Anhang-II-Art Hirschkäfer in das FFH-Gebiet Vogelmoor einbezogen werden müssen.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulassungsentscheidung im Übrigen in Bestandskraft erwachsen ist. Daher sind hinsichtlich des Autobahnvorhabens insbesondere die planfestgestellte Trassenführung, das Rastanlagenkonzept mit dem gewählten Standort der Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck, das Kompensationskonzept mit den planfestgestellten Umweltbegleitmaßnahmen sowie das Immissionsschutzkonzept mit den planfestgestellten Schutzvorkehrungen, soweit diese durch Planänderungen und Planergänzungen nicht berührt werden, rechts- und bestandskräftig festgestellt.

Zur Beseitigung der Rechtsfehler hat der regionale Geschäftsbereich Wolfenbüttel der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vor diesem Hintergrund im Dezember 2020 die Einleitung und Durchführung eines ergänzenden und Planänderungsverfahrens beantragt.

Das beantragte ergänzende Verfahren bezieht sich entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die Durchführung einer ergänzenden habitatschutzrechtlichen Betrachtung, auf die Neuordnung der Straßenentwässerung, einschließlich der Umplanung der planfestgestellten Regenrückhaltebecken zu Retentionsbodenfiltern, sowie auf die Teilverlegungen der L 289 (im Auftrag des Landes) und der B 248 (im Auftrag des Bundes) im Zusammenhang mit der nördlich von Ehra planfestgestellten Anschlussstelle.

Für die Planung des Autobahnabschnitts ist zum 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordwest, Außenstelle Wolfenbüttel, neben dem regionalen Geschäftsbereich Wolfenbüttel der NLStBV, der für die Teilverlegung der L 289 und B 248 auch nach dem 01.01.2021 planungszuständig bleibt, als Vorhabenträgerin in das Verfahren eingetreten.

In das Verfahren einbezogen wurde ferner die Verlegung der mit Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 30.04.2018 in der Gemarkung Grußendorf vorgesehene und durch Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 A 16.18) gesondert angefochtene Ersatzaufforstung (Maßnahmenblatt 12.1 E FCS) auf gleichwertige landeseigene Domänenflächen in der Gemarkung Oerrel. Darüber hinaus wurde die Maßnahmenfläche 6.7 A und 6.8 A auf demselben Flurstück verschoben.

Die Auslegung der ergänzenden und Planänderungsunterlagen wurde durch Veröffentlichung im Internet in der Zeit vom 12.02.2021 bis 11.03.2021 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) ersetzt.

Im Zuge der weiteren Bearbeitung wurden durch die Vorhabenträgerinnen im April 2022 geänderte Planunterlagen vorgelegt, mit denen insbesondere die wassertechnischen Untersuchungen, der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (B. U18.6) mit den Teilgutachten zum Tausalz (B. U18.7) und zur Immissionsbezogenen Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen (B. U18.8), auf der Grundlage der inzwischen vollständig vorliegenden Jahresganglinie (Messreihe eines 12-Monatszeitraumes) fortgeschrieben wurden. Daneben wurde der Fachbeitrag unter Berücksichtigung der für die betroffenen Oberflächenwasserkörper (OWK) Aller, Bokensdorfer Bach, Kleine Aller, Bullergraben und Bruneitzgraben sowie für den betroffenen Grundwasserkörper (GWK) Ise Lockergestein links inzwischen vorliegenden aktualisierten Bewirtschaftungsdaten (Wasserkörperdatenblätter und Wasserkörpersteckbriefe), der Pläne und Maßnahmenprogramme des inzwischen in Kraft getretenen 3. Bewirtschaftungszyklus (2021-2027) fortgeschrieben und überarbeitet.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung zu diesen geänderten Unterlagen erfolgte wiederum nach den Bestimmungen des PlanSiG durch Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde in der Zeit vom 16. Mai 2022 bis 15. Juni 2022. Darüber hinaus lagen die Unterlagen in dieser Zeit auch im Papierformat nach § 3 Abs. 2 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot in den Samtgemeinden Brome und Boldecker Land öffentlich aus.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden am 5. und 6. September 2022 in einem gesonderten Termin erörtert.

Im Anschluss an den Erörterungstermin haben die Vorhabenträgerinnen zwei weitere Unterlagen erarbeitet. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Abwägungsunterlage Klimaschutz, welche die mit der Teilverlegung der B 248 und der L 289 (Ortsumfahrung Ehra) verbundenen Treibhausgas-Effekte darstellt. Zum anderen wird in der Unterlage zur Überprüfung der Gebietsabgrenzung FFH-Vogelmoor fachlich eingeschätzt, ob die westlich von Barwedel gelegenen Waldbestände („Hinterm Schafsstall“) aufgrund von Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 und/oder des Hirschkäfers als potenzielles FFH-Gebiet zu qualifizieren sind (Erweiterung des FFH-Gebiets „Vogelmoor“ bzw. Neuausweisung eines FFH-Gebiets). Die Unterlage gelangt zu der Einschätzung, dass dies nicht der Fall ist.

Diese Unterlagen wurden im Rahmen einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung veröffentlicht. Es fand vom 13. März 2023 bis einschließlich 12. April 2023 die Veröffentlichung der weiteren Planunterlagen statt. Auch diese Veröffentlichung wurde nach den Bestimmungen des PlanSiG durchgeführt. Die Unterlagen wurden auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht und als zusätzliches Informationsangebot in den Samtgemeinden Brome und Boldecker Land ausgelegt.

Anschließend fand eine Überprüfung des Plans hinsichtlich gefährdeter Tiere auf Grundlage der zwischenzeitlich aktualisierten Rote Listen statt (Brutvögel 2022, Süßwasserfische, Rundmäuler und Krebse 2023). In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob die Planung den Anforderungen Anforderungen des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (M AQ, Ausgabe 2022) entspricht. Weiterhin wurden die Auswirkungen des neuen Datensatzes KOSTRA-DWD-2020 auf die geplanten Straßenentwässerungssysteme untersucht. Die KOSTRA-DWD Datensätze sind Daten des Deutschen Wetterdienstes, welche Regenspenden durch Starkregen regionsbasiert auswertet.

Der Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss (Beschluss) ist am 28.06.2024 ergangen.

Der Beschluss und der festgestellte Plan wurde in der Zeit vom 30.07.2024 bis 12.08.2024 in den Samtgemeinden Brome und Boldecker Land ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Unterlagen auch auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview veröffentlicht.

Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten des Änderungsverfahrens zugestellt.

Daneben sind der Beschluss, die geänderten Planunterlagen des ergänzenden und Planänderungsverfahrens, zusammen mit den festgestellten Planunterlagen des Ausgangsplanfeststellungsbeschlusses vom 30.04.2018, auch über die Verfahrensdauer hinaus im UVP-Portal des Landes Niedersachsen zugänglich.

Der Beschluss wird vor dem Bundesverwaltungsgericht beklagt. Die Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) bleibt daher abzuwarten.


Ein Teil der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Unterlagen wird hier zur allgemeinen Information veröffentlicht. Die rechtlichen Vorgaben und Fristen des Planfeststellungsverfahrens bleiben hiervon unberührt. Ein Rechtsanspruch lässt sich aus dieser Veröffentlichung nicht ableiten.

Eingereichte Planunterlagen (Auszug):

Bundesautobahn 39
Link zur Vorhabenträgerin:

Hinweis:

Über den unten stehenden Link "E-Mail an Ansprechpartner/in" können keine formwirksamen Einwendungen erhoben werden. Einwendungen müssen unterschrieben sein, um formwirksam erhoben zu sein.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.10.2014
zuletzt aktualisiert am:
17.10.2024

Ansprechpartner/in:
Jared-Lee Pavlista

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 41 (Planfeststellung)
Göttinger Chaussee 76A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2913
Fax: (0511) 3034-2099

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