Überprüfung der Zuverlässigkeit
nach Luftsicherheitsgesetz und Nds. Hafensicherheitsgesetz
Bitte senden Sie entsprechende Anträge an: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr |
Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Zum Schutz vor solchen Angriffen ist es notwendig, die Zuverlässigkeit verschiedener Personenkreise, die mit dem Luftverkehr in Zusammenhang stehen, routinemäßig zu überprüfen.
Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Luftfahrern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechenden Flugschülern liegt bei der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als Luftfahrtbehörde in Niedersachsen.
Antrag für Luftfahrer und Flugschüler
Die Zuständigkeit für die Überprüfung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG liegt ebenfalls bei der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.
Antrag für bekannte Versender / regelmentierte Beauftragte
- Antrag bekannte Versender / reglementierte Beauftragte - Download (PDF, 0,13 MB)
- Hinweisblatt der Luftsicherheitsbehörde - Download (PDF, 0,06 MB)
Alle übrigen Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes (beispielsweise Mitarbeiter von Flughäfen oder von an Flughäfen tätigen Unternehmen) wenden sich bitte an ihren Arbeitgeber oder an den Flugplatz / Flughafen.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 11 Abs. 1 NHafenSG:
Außerdem sieht das Niedersächsische Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) ebenfalls Zuverlässigkeitsüberprüfungen für bestimmte Personenkreise vor. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 NHafenSG. Nachfolgend steht für Betroffene das entsprechende Formular bereit. Die Zuständigkeit liegt bei unserem Standort Wolfenbüttel.
Häufig gestellte Fragen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung
Wer kann einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen?
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Nach § 7 Luftsicherheitsgesetz werden folgende Personen überprüft: Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll,
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Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat,
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Personen, die als Beliehene eingesetzt werden,
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Luftfahrer und Flugschüler,
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Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten.
Bitte beachten Sie, eine Überprüfung ist erst nach Einstellung durch die im Sicherheitsbereich tätige Firma möglich. Eine Vorabprüfung, z. B. zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt, ist aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Wie beantrage ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Inhaber von Flughafenausweisen wenden sich an die jeweilige Ausweisstelle des Flughafens/ Flugplatzes.
Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen und sonstiger Unternehmen wenden sich an Ihren Arbeitgeber.
Luftfahrer und Flugschüler benutzen bitte das Antragsformular für Luftfahrer.
Der durch eine Unterschrift bestätigte Antrag muss vollständig ausgefüllt im Original vorliegen. Fax- und E-Mailanträge werden nicht berücksichtigt.
Wie lang ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gültig?
Seit dem 01.01.2009 ist die Bescheinigung fünf Jahre gültig.
Wann sollte ich einen Antrag auf Wiederholungsprüfung stellen?
Für bereits überprüfte Personen soll der Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. Dann gelten Sie bis zum Abschluss der Überprüfung weiterhin als zuverlässig. Die Luftsicherheitsbehörde hat dann bei Verzögerungen bis zum Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Möglichkeit, den Flughafenausweis verlängern zu lassen oder eine Bescheinigung über die weitere Gültigkeit auszustellen.
Welche Unterlagen sind meinem Antrag beizufügen?
Dem Antrag ist eine Kopie des gültigen Personalausweises (beidseitig) beizufügen. Ist dieser nicht vorhanden, ist eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) mit einer Kopie des Reisepasses vorzulegen. Bei Einreichung eines ausländischen Identitätsnachweises ist ebenfalls eine Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) zum Nachweis des aktuellen Wohnsitzes mit einzureichen.
Des Weiteren ist bei Aufenthalten im Ausland innerhalb der letzten 10 Jahre eine Straffreiheitsbescheinigung im Original beizufügen.
Bei Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedsstaaten der EU, die in Deutschland leben, besteht für einige Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, statt der Straffreiheitsbescheinigung, ein Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde zu beantragen (Belegart „O“). Der Antrag ist bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen. Wir weisen darauf hin, dass nicht alle EU-Mitgliedstaaten an dem Austauschverfahren teilnehmen und wir somit ggfs. eine Straffreiheitsbescheinigung bei Ihnen zusätzlich anfordern.
Bei nicht-deutschen EU-Bürgern ist die Auskunft aus dem Ausländerzentralregister in Köln zu beantragen. Vor Beantragung muss hierfür jedoch erst die Unterschrift des Antragsstellers, z. B. beim Einwohnermeldeamt oder Polizei, beglaubigt werden.
Wo finde ich die Adresse der Luftsicherheitsbehörde Niedersachsen?
Die Adresse der Luftsicherheitsbehörde lautet:
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 42 (Luftverkehr)
- Luftsicherheitsbehörde -
Postfach 1665
38286 Wolfenbüttel
Telefon +49 5331 8587-101
Fax +49 5331 8587-208
E-Mail: luftsicherheit@nlstbv.niedersachsen.de
Wer zahlt die Gebühren?
Wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt, ist der Arbeitgeber Gebührenschuldner. Eine Ausnahme bilden Luftfahrer, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Diese erhalten mit dem Prüfungsergebnis einen Gebührenbescheid.
Wie viel Zeit nimmt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in Anspruch?
Die Luftsicherheitsbehörde Niedersachsen ist bemüht, die Zuverlässigkeitsüberprüfung schnellstmöglich abzuschließen. Leider kommt es trotz ständiger Verbesserung der Abläufe in Einzelfällen zu Verzögerungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkenntnisse über die zu überprüfende Person vorliegen oder Rückläufe von anderen beteiligten Behörden fehlen.
Welche Auskünfte werden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeholt?
Die Luftsicherheitsbehörde holt regelmäßig Auskünfte bei den Landeskriminalämtern und den Verfassungsschutzbehörden sowie aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein. Soweit im Einzelfall erforderlich, wird bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen (für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen) Informationen nachgefragt. Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber sind ebenfalls möglich.
Bei ausländischen Betroffenen wird um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersucht. Soweit im Einzelfall erforderlich, werden seitens der Landesluftsicherheitsbehörde zusätzlich Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden gerichtet.
Wie wird bei Erkenntnissen über meine Person verfahren?
Im Falle von Erkenntnissen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen könnten, werden zunächst entsprechende Akten der Staats-/ Amtsanwaltschaften oder Gerichtsurteile angefordert. Bei verbleibenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegeben. Er ist dabei verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und an seiner Überprüfung mitzuwirken.
Bei weiteren Fragen senden Sie uns bitte eine E-Mail an luftsicherheit@nlstbv.niedersachsen.de.
Pilot (Symbolfoto).
Artikel-Informationen
erstellt am:
15.10.2013
zuletzt aktualisiert am:
30.01.2023
Ansprechpartner/in:
Dezernat 42 (Luftsicherheit)
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-01
Fax: (0511) 3034-2099