Logo NLStBV Niedersachsen klar Logo

Besondere Benutzung des Luftraums


Zuständigkeiten

Für die Erteilung von luftrechtlichen Erlaubnissen ist die Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen zuständig. Für die Nutzung des kontrollierten Luftraums (z. B. Flughäfen Hannover, Braunschweig, Bremen) ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erforderlich.


Betrieb in der Nähe von Flugplätzen

In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen (Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätze, Hubschrauberlandeplätze sowie Segelfluggelände) ist der Luftraum für bemannte Luftfahrt reserviert. Besondere Nutzung des Luftraumes durch Drachen, Kinderballone, Feuerwerkskörper, Schweinwerfer, Lasergeräte etc. ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag erteilt werden, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraumes keine Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (§ 19 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)).



Informieren Sie sich nachfolgend zum


Unbemannte Freiballone/Wetterballone

Der Betrieb von einem unbemannten Freiballon/Wetterballon bedarf gemäß §§ 19, 20 LuftVO immer einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Verwenden Sie bitte das dafür vorgesehene Antragsformular. Darin sind alle erforderlichen Unterlagen aufgelistet.

Antrag auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für den Aufstieg unbemannter Freiballone (UB) nach VO (EU) Nr. 923/2012 (PDF, 0,21 MB)


Effektscheinwerfer, Skybeamer, Laser etc.

Für den Betrieb von Effektscheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten ist je nach Standort, Ausrichtung und Lichtstärke eine luftrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern diese Geräte Luftfahrzeugführer während des Flugs blenden könnten (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LuftVO). In der Nähe von Flugplätzen sind sie grundsätzlich verboten, wenn dadurch der Flugbetrieb auf einem Flugplatz gestört werden könnte (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LuftVO). Anträge können formlos gestellt werden. Sie sollten mindestens eine Woche vor der geplanten Inbetriebnahme eingereicht werden und folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Wohnsitz des Antragstellers/Betreibers,
  • Anlass des Betriebes,
  • Standort (Adresse und ggf. Luftbild mit Einzeichnung des Standortes),
  • Geplante Betriebszeiten (Datum, Uhrzeit von/bis),
  • Daten des Gerätes (Hersteller, Angabe der Leistungsfähigkeit, Reichweite),
  • Abstrahlwinkel des jeweiligen optischen Lichtsignalgerätes/Scheinwerfers,
  • Name und Telefonnummer (ggf. Handynummer) eines vor Ort befindlichen Ansprechpartners, der während der Betriebszeit durchgehend erreichbar ist.

Laser und Scheinwerfer, die lediglich in Räumen eingesetzt werden oder wenn diese flach zum Boden ausgerichtet sind und somit nicht in den Luftraum strahlen, können ohne eine luftrechtliche Erlaubnis betrieben werden.


Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb

Darunter zählen beispielsweise Modellraketen, aber auch andere Flugkörper, die in der Luft nicht steuerbar sind. Diese Luftraumnutzung bedarf gemäß §§ 19, 21 LuftVO immer einer Erlaubnis. Die schriftliche Antragstellung erfolgt formlos.


Kinderballone

In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Kinderballonen verboten (§ 19 Abs. 1 LuftVO). Es kann jedoch eine Ausnahmeerlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO beantragt werden. Je nach Aufstiegsort, Art und Anzahl der Luftballone ist zusätzlich gemäß § 21 LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS erforderlich. Eine Freigabe benötigen Sie grundsätzlich für Ballonaufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von

  • Verkehrsflughäfen (z. B. Hannover, Bremen, Hamburg, Braunschweig-Wolfsburg),
  • militärischen Flugplätzen (z. B. Cuxhaven-Nordholz)

oder für Aufstiege von mehr als 500 Ballonen.

Die Freigabe gilt für Aufstiege von weniger als 500 Ballonen, die außerhalb der oben beschriebenen Schutzbereiche (Kontrollzonen) um Flugplätzen stattfinden, unter folgenden Auflagen generell als erteilt:

  • die Ballone werden nicht gebündelt (so genannte Ballontrauben),
  • zum Befüllen darf kein brennbares Gas benutzt werden,
  • es dürfen keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.


Aufstieg von Drachen und Schirmdrachen

Das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden, bedarf nach §§ 19, 20 LuftVO grundsätzlich der Erlaubnis. Ein schriftlicher Antrag ist formlos zu stellen.


Aufstieg von Feuerwerkskörpern

Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien 3, 4, P2 und T2 in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen bedarf der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Unabhängig von der Entfernung zu einem Flugplatz ist der Aufstieg von Feuerwerkskörpern erlaubnispflichtig, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen. Die schriftliche Antragstellung kann formlos gestellt werden und sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Aufstieg eingereicht werden.

Die Einholung einer Ausnahmeerlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO bzw. einer Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 LuftVO muss unbeachtlich der erforderlichen Anzeigepflicht für gewerbliche Feuerwerkskörperaufstiege gemäß § 23 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bzw. der Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bei privaten Feuerwerkskörperaufstiege der Kategorie F2 gemäß § 24 1. SprengV erfolgen.


Himmelslaternen

Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist gemäß der „Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen“ vom 5. Februar 2014 in Niedersachsen aus brandschutzrechtlichen Gründen generell verboten. Himmelslaternen sind unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Eine luftrechtliche Erlaubnis kann aufgrund des zuvor genannten Verbotes nicht erteilt werden.




Erlaubnisfreie Nutzung des Luftraumes

Wenn die beabsichtigte Luftraumnutzung weder verboten noch erlaubnispflichtig ist, benötigen Sie keine luftrechtliche Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Andere Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen wie bspw. die Zustimmung des Grundstückeigentümers sind eigenständig einzuholen.

Luftballons (Symbolfoto)   Bildrechte: www.pexels.com

Luftballons (Symbolfoto).

Link zur Flugverkehrskontrollstelle:

Regionale Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörde in Niedersachsen   Bildrechte: NLStBV

Regionale Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörde in Niedersachsen.

Ansprechpartner/in

Standort Oldenburg:
Stefanie Gallisch
Tel: (0441) 2181-218

Standort Hannover / Wolfenbüttel:
Nicolas Bock
Tel: (0511) 3034-2533

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.04.2010
zuletzt aktualisiert am:
22.07.2024

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-01
Fax: (0511) 3034-2099

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln